Für zellulosegedämmte Sparrendächer liegen weitere bauphysikalische Nachweise vor, die über die hier gezeigten exemplarischen Beispiele hinaus bei den Mitgliedsunternehmen angefragt werden können.
Zum Beispiel ergaben umfangreiche bauakustische Prüfreihen [81] hinsichtlich der Luftschalldämmung solcher Dächer hohe Schallschutzwerte Rw,P bis 56 dB, die an Standorten mit entsprechenden Außenlärmpegeln Anwendung finden. Diese Werte fließen mit den Schalldämm-Maßen aller Teilflächen, wie oberste Geschoßdecke, Dachflächenfenster bzw. Gauben, sowie unter Berücksichtigung der Raumgeometrie in die Berechnung des gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes R´w,ges ein.
Auch Wärmeschutz und sommerlicher Hitzeschutz werden höchsten Ansprüchen gerecht. Während der orientierende U-Wert für dieses Bauteil beim GEG-Referenzgebäude für neu zu errichtende, beheizte Wohngebäude mit 0,20 W/(m²K) angegeben wird [86], können mit zellulosegedämmten Dächern auch die deutlich strengeren Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser 55 und 40 sowie des Passivhaus-Standards erfüllt werden.
Die hohen Werte der Phasenverschiebung stehen für einen besonders komfortablen sommerlichen Hitzeschutz. Die Durchwärmung des Daches von außen nach innen wird im Tagesverlauf erheblich verzögert sowie gedämpft, so dass in Verbindung mit nächtlichem Lüften ein spürbar angenehmeres Raumklima im Dachgeschoss erreicht werden kann.
Brandschutzanforderungen an Dächer finden sich in den Bauordnungen zum einen im Hinblick auf die Bedachungen, die „gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein müssen (harte Bedachung)“ [87]. Welche Bedachungen diese Anforderungen erfüllen, ist in DIN 4102-4, Abs. 11.4 definiert. Ausnahmen sind z.B. bei traditionellen Reetdächern möglich, wenn je nach Gebäudeklasse entsprechende Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen bzw. zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück eingehalten werden.
Andererseits kann es Anforderungen an den Feuerwiderstand von innen nach außen geben, denn es gilt: „Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein“ [88].
Feuerhemmende Dachkonstruktionen mit der Benennung F 30-B, die auch die Verwendung von normalentflammbaren Dämmstoffen zulassen, können den klassifizierten Bauteilen in DIN 4102-4 [82] entnommen werden. Darüber hinaus finden sich Nachweise für weitere F 30-B Dächer mit detaillierten Angaben zur fachgerechten Ausführung bei einigen Herstellern von Zellulosedämmstoff oder bei den Herstellern von Gipsbauplatten.